Satzung des Vereins |
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Satzung des Vereins "Interessengemeinschaft Altstadt Dinslaken" |
§ 1 Name und Sitz |
§ 7 Ehrenrat |
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Altstadt Dinslaken e.V." und hat seinen Sitz in Dinslaken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er soll in das Vereinsregister und beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. |
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§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von 1. kulturellen Veranstaltungen Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
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§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Einzelhändler, juristische Personen und Pumpennachbarschaften werden, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist erforderlich. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist spätestens zum 15. November eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Ansprüche des Vereins gegenüber dem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bleiben unberührt. Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod eines Mitgliedes bzw. durch Auflösung des Vereins. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn a) das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung länger als einen Monat nach der zweiten Aufforderung in Verzug ist, oder b) den Zwecken oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Beabsichtigt der Vorstand, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, so soll er dem betreffenden Mitglied diese Absicht unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen und ihm Gelegenheit geben, sich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu rechtfertigen oder seinen freiwilligen Austritt zu erklären. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Beschließt der Vorstand den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes, so ist dies dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung Berufung bei dem Ehrenrat des Vereins einlegen. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes
gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei
denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. |
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§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,
Vorstand und der Ehrenrat. |
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§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal im ersten Quartal statt. Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben werden. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen:
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter und, falls alle drei verhindert sind, durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung kann als außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dies für
erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter
schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. |
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§ 6 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand, der für die Dauer von 2 Jahren zu wählen ist und aus folgenden Personen besteht: 1. der/dem Vorsitzende(n) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende zusammen mit den zwei Stellvertretern. Die Geschäftsführung liegt beim Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, insbesondere auch hinsichtlich der Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter. In der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und, falls alle drei verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme dessen, der den Vorsitz in der betreffenden Vorstandssitzung führt, den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind niederzuschreiben und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode
aus, so ist innerhalb von 90 Tagen eine Mitgliederversammlung mit dem Zweck
einer Ergänzungswahl für das ausgeschiedene Mitglied des Vorstandes
einzuberufen. |
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§ 7 Ehrenrat
Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz im Sinne des § 3 Abs. 3 der Satzung. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
seiner Mitglieder. |
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§ 8 Auflösung des
Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Der Vorsitzende ist Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen des Vereins erhalten die beiden Kirchen der Altstadt
zu gleichen Teilen für soziale Zwecke: die Ev. Stadtkirche sowie St.
Vincentius. |
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§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung
und für Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das
Amtsgericht Dinslaken. |
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§ 10 Ungültige
Bestimmungen
Für den Fall, dass das Amtsgericht die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beanstanden sollte oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein nicht aussprechen kann, ist der Vorstand bevollmächtigt, die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu vereinbaren und protokollieren zu lassen. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen eine zwingende
gesetzliche Vorschrift verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig
sein, sondern die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechend so geändert werden, dass damit die ursprüngliche beabsichtigte
Rechtsfolge soweit möglich erreicht wird. |
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§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
letzte Änderung: 19.02.05 |
Interessengemeinschaft Altstadt Dinslaken |